(1) Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, können bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen beider Staaten alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ohne besondere Bewilligung vornehmen. Sie sind von den Behörden des anderen Staates als mit dessen Angehörigen gleichberechtigt zu behandeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit ausüben. Sie können hierfür gleichermaßen österreichisches wie schweizerisches Personal beschäftigen.
(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den obigen Absätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine Bestimmungen. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren. Untersteht die die Grenzabfertigung betreffende Tätigkeit, die solche Personen als Ausländer vom Nachbarstaat aus in der Zone ausüben, einer Bewilligungspflicht, so ist eine unentgeltliche Bewilligung zu erteilen.
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