(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, genießen für sich und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat sowie bei ihrer Rückkehr Freiheit von allen Ein- und Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge und die üblichen Haushaltsvorräte, soweit diese Waren aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus dem der Bedienstete oder Familienangehörige zuzieht. Die Vorschriften des Gebietsstaates über die Verwendung des zollfrei zugelassenen Gutes zuziehender Personen bleiben vorbehalten.
(2) Diese Bediensteten und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen des Militärdienstes und anderer öffentlich-rechtlicher Dienstleistungspflichten gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft. Dasselbe gilt hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht Staatsangehörige des Gebietsstaates sind. Sie dürfen im Gebietsstaat keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen werden, die von den in derselben Gemeinde wohnenden Angehörigen des Gebietsstaates nicht zu entrichten sind.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat wohnen, sind in diesem von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.
(4) Hinsichtlich der Dienstbezüge der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, gelten die jeweils zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung.
(5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind keinerlei Devisenbeschränkungen unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Gehaltsersparnisse frei nach dem Nachbarstaat überweisen.
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