(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, unterliegen in diesem den Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern. Falls nach diesen Vorschriften eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist, erhalten sie diese unentgeltlich.
(2) Die Familienangehörigen, die im Haushalt des Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die Aufenthaltsbewilligung gleichfalls unentgeltlich. Diese kann ihnen nur verweigert werden, wenn ein gegen sie gerichtetes persönliches Einreiseverbot besteht. Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Wird eine solche Bewilligung erteilt, so können dafür die ordentlichen Gebühren erhoben werden.
(3) Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst ausüben, oder dort wohnen, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Niederlassungsabkommen ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit des Familienoberhauptes im Gebietsstaat eine Aufenthaltsbewilligung haben.
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