(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises über Identität und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben. Persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des Nachbarstaates bleiben vorbehalten.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Behörde des Bediensteten durch die entsprechende Behörde des Gebietsstaates zu benachrichtigen.
(3) Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates werden auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der zuständigen Behörden des Gebietsstaates ihre Bediensteten von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.
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