(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere sind die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze von Beamten und Amtshandlungen auch für strafbare Handlungen anzuwenden, die gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.
(2) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung in der Gemeinde des Nachbarstaates stattgefunden hätte, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch den Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise