(1) Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck
a) errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;
b) lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu;
c) gestatten sie, daß die zuständigen Bediensteten des einen Staates im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben.
(3) Die Regierungen der beiden Staaten sind ermächtigt, durch Vereinbarung zu bestimmen, zu verlegen, zu ändern oder aufzuheben:
a) die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einschließlich ihres Amtsbereichs;
b) die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt vornehmen können;
c) die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel in ihren Staat verbringen dürfen;
d) die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates Waren nach einer anderen Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleiten dürfen.
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