Anläßlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
1. Festnahmen oder Beschlagnahmen durch Bedienstete des Gebietsstaates zum Zwecke einer gerichtlichen Strafverfolgung oder -vollstreckung wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die nicht den Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen regeln, sind im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens von dessen Artikel 6 Absatz 3 nicht betroffen.
Haben die Bediensteten des Nachbarstaates auf Grund dieses Abkommens eine Festnahme oder Beschlagnahme bereits vorgenommen oder wollen sie dies tun, so hat der Gebietsstaat den Vorrang. Nach Durchführung der Strafverfolgung oder -vollstreckung durch den Gebietsstaat übergibt dieser die festgenommene Person und, soweit darüber im Gebietsstaat nicht verfügt wird, die beschlagnahmten Gegenstände dem Nachbarstaat.
2. Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt. Personen, die sich darauf berufen, dürfen jedoch von den Bediensteten des Nachbarstaates ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorgeführt werden. Im ersten Fall ist zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen und die Person nach der Vernehmung den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben.
3. Vor dem Abschluß von Vereinbarungen nach Artikel 16 und 22 sowie vor der Festsetzung der Abfertigungsbefugnisse und der Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen ist in jedem der beiden Staaten den beteiligten Eisenbahnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.
4. Die Artikel 4 bis 15 und 17 bis 24 dieses Abkommens sind auf die in St. Margrethen und Buchs bestehenden österreichischen Grenzabfertigungsstellen sinngemäß anzuwenden. Von den österreichischen Bediensteten im Bahnhof St. Margrethen festgenommene Personen dürfen in den Zügen auf der Bahnstrecke St. Margrethen-Bregenz nach Österreich verbracht werden; die Verbringung der im Bahnhof Buchs von den österreichischen Bediensteten festgenommenen Personen nach Österreich wird, sofern sie auf einer durch liechtensteinisches Gebiet führenden Strecke erfolgt, in einer Vereinbarung zwischen den Regierungen des Fürstentums Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Artikel 5 bis 13 und 18 der am 30. April 1947 zwischen Österreich und der Schweiz abgeschlossenen Übereinkunft betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken aufgehoben, während die übrigen die österreichischen Grenzabfertigungsstellen in St. Margrethen und Buchs betreffenden Bestimmungen weitergelten, solange sie nicht durch eine Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens geändert oder ersetzt werden.
GESCHEHEN in Bern am 2. September 1963 in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.
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