Auszüge aus den Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern können gemäß Artikel 4 und den diesem Übereinkommen beigefügten Formblättern A, B und C ausgestellt werden, wenn ihre Verwendung in dem Staate, in dem sie benötigt werden, eine Übersetzung erforderlich macht.
Diese Auszüge werden nur solchen Personen erteilt, die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem die Eintragung vorgenommen worden ist, die Erteilung wortgetreuer Abschriften des Eintrags verlangen können.
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Randvermerk als Bestandteil des Eintrags im Personenstandsbuch.
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