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Bundesrecht
Internationale Verträge
Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Anl. 2
Anl. 2
In Kraft seit 01. Oktober 1965
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Anl. 2 — Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
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(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
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Anlage B
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