1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates in Kraft, der seiner Unterzeichnung folgt. Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres; wenn es nicht einen Monat vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, gilt es auf unbestimmte Zeit.
2. Nach Ablauf des ersten Jahres kann das Abkommen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
3. Die Kündigung der Bundesregierung der Republik Österreich ist gleichzeitig an die Regierungen der anderen Vertragsstaaten zu richten.
4. Die Kündigung der Regierung des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande ist an die Bundesregierung der Republik Österreich zu richten. Die Kündigung durch eine dieser drei Regierungen oder durch die Bundesregierung der Republik Österreich bewirkt, daß das Abkommen nach Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist außer Kraft tritt.
Geschehen zu Wien, am fünfzehnten Februar 1965 in vierfacher Ausfertigung, jede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei alle drei Texte authentisch sind.
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