Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für das europäische Hoheitsgebiet dieses Staates; es kann durch Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung festgelegt; dies wird den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht werden.
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