Falls die Behörde eines Vertragsstaates in einem Ausnahmefall gemäß Ziffer 13 Absatz 3 des Anhanges zur Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 die Rückkehrberechtigung im Reisedokument eingeschränkt hat, richten sich die Verpflichtung zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes durch die Behörde eines anderen Vertragsstaates sowie der Beginn der Frist von sechs Monaten zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Flüchtlings nicht nach der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes, sondern nach der Gültigkeitsdauer der darin eingetragenen Rückkehrberechtigung.
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