1. Die zuständigen Behörden der Republik Österreich werden den Inhaber eines von einer österreichischen Behörde gemäß Artikel 28 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ausgestellten Reisedokumentes, der sich auf dem Gebiete des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande aufhält, wieder aufnehmen, sofern nicht die belgischen, luxemburgischen oder niederländischen Behörden die Verpflichtung haben, ihm auf Grund des nachstehenden Artikels 3 ein Reisedokument auszustellen. Der Antrag auf seine Wiederaufnahme ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes oder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder nach der Entlassung aus einer Krankenanstalt zu stellen.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Flüchtlings wird jeweils durch das belgische, luxemburgische oder niederländische Justizministerium direkt an das österreichische Bundesministerium für Inneres gerichtet.
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