1. Die zuständigen Behörden der Republik Österreich werden dem Inhaber eines von den Behörden des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande gemäß Artikel 28 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ausgestellten Reisedokumentes gemäß Ziffer 11 des Anhanges zu dieser Konvention ein neues Reisedokument ausstellen, wenn sich der Flüchtling rechtmäßig
a) über die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hinaus, oder
b) mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung im Gebiete der Republik Österreich aufgehalten hat.
2. Durch vorübergehende Abwesenheit bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten gilt der Aufenthalt im Sinne der lit. b) des Absatzes 1 nicht als unterbrochen.
3. Zeiträume, während welcher der Flüchtling eine von einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen oder sich einer ärztlichen Behandlung in einer Krankenanstalt zu unterziehen hat, bleiben bei der Berechnung der Frist nach lit. b) des Absatzes 1 unberücksichtigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise