a) Auf Antrag der österreichischen Behörden wird, entsprechend der jeweiligen Sachlage, die belgische, luxemburgische oder niederländische Regierung Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind und die seit weniger als sechs Monaten vor der Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt von zwei Wochen Belgien, Luxemburg oder die Niederlande verlassen haben und unerlaubt nach Österreich eingereist sind, übernehmen.
b) Die Übernahme durch die belgische, luxemburgische oder niederländische Regierung erfolgt auf Grund eines von der jeweils zuständigen Vertretungsbehörde in Österreich ausgestellten Laissez-passers. Das Laissez-passer wird mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten versehen.
c) Die Ausstellung des Laissez-passers ist, entsprechend der jeweiligen Sachlage, bei der belgischen oder niederländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder beim luxemburgischen Generalkonsulat in Österreich zu beantragen. Die befaßte Behörde wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragstellung dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich das Laissez-passer übermitteln oder ihm mitteilen, warum die Übernahme nicht erfolgen kann.
d) Eine auf Entfernung aus dem belgischen, luxemburgischen oder niederländischen Hoheitsgebiet gerichtete Maßnahme steht der Ausstellung eines Laissez-passers nicht entgegen.
e) Eine Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich von Staatsangehörigen eines Staates, der eine gemeinsame Grenze mit der Republik Österreich besitzt, es sei denn, daß triftige Gründe einer Abschiebung in das Gebiet dieses Staates entgegenstehen.
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