a) Belgische, luxemburgische oder niederländische Staatsangehörige, deren Abschiebung die österreichischen Behörden beabsichtigen, werden, sofern ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, von der entsprechenden Regierung ohne Formalitäten und ohne Einschaltung der jeweils zuständigen Vertretungsbehörde in Österreich übernommen.
b) Die belgische Staatsangehörigkeit kann durch eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit oder durch den Auszug aus dem Zivilstandsregister über den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden; sie kann glaubhaft gemacht werden durch einen Reisepaß oder durch eine Identitätskarte, die von den belgischen Behörden ausgestellt worden sind, und zwar auch dann, wenn diese Dokumente zu Unrecht ausgestellt worden oder wenn sie seit höchstens zehn Jahren abgelaufen sind, ferner durch einen von der zuständigen Behörde in Frankreich, Luxemburg oder in der Schweiz für belgische Staatsangehörige, die dort ihren ordentlichen Aufenthalt haben, ausgestellten noch gültigen Fremdenausweis, aus dem die belgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht.
c) Die luxemburgische Staatsangehörigkeit kann durch eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Besitz dieser Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden; sie kann glaubhaft gemacht werden durch einen Reisepaß oder durch eine Identitätskarte, die von den luxemburgischen Behörden ausgestellt worden sind, und zwar auch dann, wenn diese Dokumente zu Unrecht ausgestellt worden oder wenn sie seit höchstens zehn Jahren abgelaufen sind, ferner durch einen von der zuständigen Behörde in Belgien, Frankreich, in der Schweiz oder in Liechtenstein für luxemburgische Staatsangehörige, die dort ihren ordentlichen Aufenthalt haben, ausgestellten noch gültigen Fremdenausweis, aus dem die luxemburgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht.
d) Die niederländische Staatsangehörigkeit kann durch eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden; sie kann glaubhaft gemacht werden durch einen Reisepaß oder durch eine Identitätskarte (Touristenkarte), die von den niederländischen Behörden ausgestellt worden sind, und zwar auch dann, wenn diese Dokumente zu Unrecht ausgestellt worden oder wenn sie seit höchstens zehn Jahren abgelaufen sind, ferner durch einen noch gültigen belgischen oder luxemburgischen Fremdenausweis, aus dem die niederländische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht.
e) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich nehmen Personen, die nach Absatz a) übernommen worden sind, innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme auf österreichisches Gebiet zurück, wenn die belgischen, luxemburgischen oder niederländischen Behörden feststellen, daß diese Personen die vermutete Staatsangehörigkeit, auf Grund derer die Übernahme erfolgt ist, im Zeitpunkt der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn, daß für das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg oder das Königreich der Niederlande eine Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 4 besteht oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden hat.
f) Falls die Bestimmungen des Absatzes a) auf einen belgischen, luxemburgischen oder niederländischen Staatsangehörigen, der jünger als 21 Jahre ist, angewendet werden, werden die österreichischen Behörden die jeweils zuständige Vertretungsbehörde in Österreich hievon in Kenntnis setzen; handelt es sich um einen luxemburgischen Staatsangehörigen, wird das Generalkonsulat Luxemburgs benachrichtigt.
g) Falls die belgische, luxemburgische oder niederländische Staatsangehörigkeit nicht nach den Absätzen a) bis d) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, hingegen Umstände vorhanden sind, welche die Annahme zulassen, daß der Betreffende eine dieser Staatsangehörigkeiten besitzt, erfolgt die Übernahme auf Grund einer formellen Übernahmserklärung.
Der Antrag auf Übernahme ist entsprechend der jeweiligen Sachlage bei der belgischen oder niederländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder beim luxemburgischen Generalkonsulat in Österreich zu stellen. Die befaßte Behörde wird innerhalb von einem Monat ab dem Datum des Einlangens des Antrages dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Übernahmserklärung übermitteln oder ihm mitteilen, warum die Übernahme nicht erfolgen kann.
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