BundesrechtInternationale VerträgeVerbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jede Kernwaffen-Versuchsexplosion oder jede andere nukleare Explosion an jedem Ort unter ihrer Jurisdiktion oder Kontrolle zu verbieten, zu verhindern und nicht durchzuführen:

a) in der Atmosphäre, jenseits der Atmosphäre einschließlich des Weltraums oder unter Wasser einschließlich der Territorialgewässer oder der Hohen See; oder

b) in jeder anderen Umgebung, sofern eine solche Explosion radioaktiven Ausfall außerhalb des territorialen Bereiches des Staates verursacht, unter dessen Jurisdiktion oder Kontrolle die Explosion erfolgt. In diesem Zusammenhang besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen dieses Unterabsatzes den Abschluß eines Vertrages über das dauernde Verbot aller nuklearen Versuchsexplosionen einschließlich aller unterirdischen Explosionen dieser Art nicht präjudizieren sollen, eines Vertrages, dessen Abschluß die Vertragsparteien, wie sie in der Präambel dieses Vertrages erklärt haben, zu erreichen trachten.

2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich ferner, sich des Verursachens, Ermutigens oder jeglicher Teilnahme an der Ausführung von Kernwaffen-Versuchsexplosionen oder jeder anderen nuklearen Explosion zu enthalten, die an einem der angeführten Orte stattfindet oder die eine in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Wirkung haben könnten.

Artikel II

Art. 2

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrages vorschlagen. Der Text jeder vorgeschlagenen Änderung wird den Depositarregierungen unterbreitet, die ihn allen Vertragsparteien übermitteln. Sodann berufen die Depositarregierungen, sofern dies von einem Drittel oder mehr der Vertragsparteien verlangt wird, eine Konferenz ein, zu der sie alle Vertragsparteien einladen, um eine solche Änderung zu prüfen.

2. Jede Änderung dieses Vertrages muß mit einer Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien einschließlich der Stimmen aller ursprünglichen Vertragsparteien gebilligt werden. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch eine Mehrheit aller Vertragsparteien einschließlich der Ratifikationsurkunden aller ursprünglichen Vertragsparteien in Kraft.

Artikel III

Art. 3

1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Jeder Staat, der diesen Vertrag nicht vor dessen Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der ursprünglichen Vertragsparteien der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika

- zu hinterlegen, die hiemit zu Depositarregierungen bestimmt werden.

3. Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation durch alle ursprünglichen Vertragsparteien und nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.

4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

5. Die Depositarregierungen setzen alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten vom Datum jeder Unterzeichnung, vom Datum der Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Datum seines Inkrafttretens sowie vom Empfangsdatum jedes Verlangens betreffend Konferenzen oder anderer Mitteilungen sofort in Kenntnis.

6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Artikel IV

Art. 4

Die Dauer dieses Vertrages ist unbegrenzt.

Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer nationalen Souveränität das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, daß durch außerordentliche Ereignisse, die auf den Gegenstand dieses Vertrages Bezug haben, eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie kündigt einen solchen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.

Artikel V

Art. 5

Dieser Vertrag, dessen russischer und englischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Gehörig beglaubigte Kopien dieses Vertrages werden von den Depositarregierungen den Regierungen der Signatarstaaten und der beitretenden Staaten übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Moskau, in dreifacher Ausfertigung, am fünften August neunzehnhundertdreiundsechzig.