Die vorstehenden Bestimmungen werden am 1. September 1961 in Kraft treten. Die österreichische Bundesregierung behält sich das Recht vor, die vorübergehende oder dauernde Aufhebung der gewährten Erleichterungen zu verfügen, in welchem Falle die getroffene Maßnahme unverzüglich der Regierung der Republik Uruguay auf diplomatischem Weg bekanntzugeben ist.
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