Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges befreit die uruguayischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die österreichischen Gesetze und sonstigen Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt, einzuhalten.
Die zuständigen österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die sich gegen die vorstehenden Bestimmungen vergehen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder den Aufenthalt auf demselben zu verweigern.
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