(Übersetzung)
Österreichische Gesandtschaft
Montevideo
Zl. 4299-A/61
6. Juli 1961
Herr Minister!
Ich beehre mich, mich auf die geschätzte Note Eurer Exzellenz SM-13/960 vom 11. Jänner 1960 zu beziehen, mit welcher Sie die Freundlichkeit hatten mir mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Uruguay mit Dekret vom 17. Dezember 1959 beschlossen hat, österreichischen Staatsangehörigen die für vorübergehende Einreise vorgesehenen Erleichterungen, wie diese im Dekret vom 5. November 1959 eingeführt wurden, einzuräumen, um Eure Exzellenz meinerseits zu informieren, daß die österreichische Bundesregierung, nachdem sie mit großer Befriedigung von diesen Begünstigungen Kenntnis nahm, beschlossen hat, in analoger Weise uruguayische Staatsangehörige, die sich als Touristen nach Österreich begeben, unter den nachstehenden Bedingungen von der Notwendigkeit der Beibringung eines konsularischen Sichtvermerkes zu befreien.
(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 5)
Im Hinblick darauf, daß die uruguayische Regierung österreichischen Staatsangehörigen mit Wirkung vom gleichen Tage analoge Erleichterungen gewährt, betrachtet die österreichische Bundesregierung den Inhalt des am heutigen Tage erfolgenden Notenwechsels als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner besonderen und ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Dr. Wolfgang Höller m. p.
Österreichischer Gesandter
Seiner Exzellenz
Herrn Homero Martinez Montero,
Kpt. z. S.
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Montevideo
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten
Montevideo
Sekret. des Ministers
Zl. 98/61
Montevideo, 6. Juli 1961
Herr Gesandter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Erhalt Ihrer Note Nr. 4299-A/61 vom 6. Juli 1961 zu bestätigen, mit welcher Sie die Freundlichkeit hatten, mich – im Zusammenhang mit der Ihnen in meiner früheren Note Zl. SM-13/960 vom 11. Jänner 1960 gemachten Mitteilung – über die Art der Erleichterungen für vorübergehende Einreise zu informieren, die die österreichische Bundesregierung auf Grund der Gegenseitigkeit beschlossen hat, uruguayischen Staatsangehörigen, die vorübergehend bis zu drei Monaten österreichisches Staatsgebiet besuchen wollen, zu gewähren, wobei sie von der Beibringung eines konsularischen Sichtvermerks befreit sind; ebenso wie über die allgemeinen Bedingungen, denen uruguayische Staatsangehörige unterworfen sind, die nach Österreich auf Grund der ihnen dieserart zugestandenen besonderen Vorteile einreisen.
Ich freue mich, Eurer Exzellenz nunmehr die entsprechenden, österreichischen Staatsangehörigen von der uruguayischen Regierung gemäß Dekret vom 17. Dezember 1959 gewährten Erleichterungen wie folgt zu bestätigen:
a) Österreichische Staatsangehörige sowie deren Ehegattinnen und minderjährige Kinder, die einen gültigen österreichischen Reisepaß besitzen, können ohne Sichtvermerk nach Uruguay einreisen.
b) Österreichische Staatsangehörige, die gemäß Punkt a) eingereist sind, können sich bis zur Dauer von drei Monaten in Uruguay aufhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann einmalig und für einen gleichen Zeitraum von den uruguayischen Behörden gewährt werden.
Österreichische Staatsangehörige, die in das Gebiet der Republik Uruguay in der Absicht einzureisen wünschen, dort für einen längeren als den oben angeführten Zeitraum zu verbleiben, sind von der vorstehenden Begünstigung ausgenommen; in diesem Fall haben ihre Einreise-Anträge den gültigen uruguayischen Bestimmungen zu entsprechen.
c) Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges befreit die österreichischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, uruguayische Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nach beziehungsweise in Uruguay, einzuhalten.
Die zuständigen uruguayischen Behörden behalten sich das Recht vor, die Einreise in das Gebiet der Republik Uruguay oder den Aufenthalt in derselben jenen Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht betrachten oder die sich gegen die vorstehenden Bestimmungen vergehen.
d) Die vorstehenden Bestimmungen werden am 1. September 1961 in Kraft treten. Die Regierung der Republik Uruguay behält sich das Recht vor, die vorübergehende oder dauernde Aufhebung der gewährten Erleichterungen zu verfügen; in diesem Fall ist die getroffene Maßnahme unverzüglich der österreichischen Bundesregierung auf diplomatischem Weg bekanntzugeben.
Im Hinblick darauf, daß die österreichische Bundesregierung den uruguayischen Staatsangehörigen mit Wirkung vom gleichen Tage analoge Erleichterungen gewährt, betrachtet die uruguayische Regierung die gegenseitigen, den Reisenden des einen und des anderen Staates eingeräumten Erleichterungen als zugestanden.
Ich erneuere Eurer Exzellenz die Versicherung meiner besonderen Hochachtung.
Homero Martinez Montero m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Wolfgang Höller,
außerordentlicher Gesandter und
bevollmächtigter Minister
Österreichs
Keine Verweise gefunden
Rückverweise