Dieses Abkommen befreit die österreichischen und salvadorenischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragsstaates, betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, einzuhalten, die entsprechenden Bewilligungen zu erlangen und die hiefür vorgesehenen Gebühren zu entrichten.
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