Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige, die zu einem längeren als neunzigtägigen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder dort einen Beruf, eine entgeltliche oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben wollen, sind von den Begünstigungen dieses Abkommens ausgenommen; sie benötigen einen vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerk, der unentgeltlich erteilt wird.
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