Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Finnland)
Art. 1
FINNISCHE GESANDTSCHAFT
Nr. 417
Wien, am 18. Juni 1958.
Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli 1957 zwischen Finnland, Dänemark, Norwegen und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle an den Grenzen zwischen den nordischen Staaten habe ich im Namen der finnischen Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den Notenwechsel vom
5. und 18. November 1954 zwischen dem Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands und dem Gesandten Österreichs in Helsinki über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige des einen Staates, die in das Gebiet des anderen Staates einreisen wollen, durch folgende Bestimmungen zu ergänzen:
1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus einem nicht nordischen Staate kommend, seinen Aufenthalt in Finnland nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach seiner Einreise in einem der an dem oben erwähnten nordischen Abkommen teilhabenden Länder zu verlängern wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in Finnland anzusuchen.
2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.
Wenn die österreichische Regierung mit Obigem einverstanden ist, habe ich die Ehre, vorzuschlagen, daß das gegenständliche Schreiben und die in analoger Weise abgefaßte Antwort, die mir Eure Exzellenz freundlicherweise zukommen lassen wollen, als ein zwischen unseren beiden Regierungen vereinbarter Zusatz zu dem gegenwärtig geltenden Abkommen, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges, angesehen wird. Dieser Zusatz soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten. Österreichische Staatsangehörige, die, von einem anderen nordischen Staate kommend, vor diesem Zeitpunkte nach Finnland eingereist sind, werden jedoch berechtigt sein, sich in diesem Lande drei volle Monate aufzuhalten.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Frietsch
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl,
Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten
Bundeskanzleramt
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Wien, am 18 Juni 1958.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, Herr Geschäftsträger, den Empfang Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
(Anm.: Es folgt der Text der Note)