Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Änderung (Dänemark)
KÖNIGL. DÄNISCHE GESANDTSCHAFT
Wien, den 18. Juni 1958. |
36. D. 28 |
Zl. 887 |
Herr Bundesminister!
Mit Bezug auf das Abkommen vom 12. Juli 1957 zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden über die Aufhebung der Paßkontrolle an den Grenzen zwischen den nordischen Staaten habe ich im Namen der dänischen Regierung die Ehre, vorzuschlagen, den Notenwechsel vom 27. März und 7. April 1954 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige des einen Staates, die in das Gebiet des anderen Staates einreisen wollen, durch folgende Bestimmungen zu ergänzen:
1. Jeder österreichische Staatsbürger, der, aus einem nicht nordischen Staate kommend, seinen Aufenthalt in Dänemark nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach seiner Einreise in einem der an dem oben erwähnten nordischen Abkommen teilhabender Länder zu verlängern wünscht, hat um eine Aufenthaltserlaubnis in Dänemark anzusuchen.
2. Der Zeitraum von drei Monaten wird vom Tage der letzten Einreise in das Gebiet der nordischen Länder an gerechnet. Falls sich jedoch ein Reisender in den sechs Monaten vor seiner letzten Einreise in einem nordischen Lande aufgehalten hat, wird diese Aufenthaltsdauer von dem Zeitraum von drei Monaten abgerechnet.
Wenn die österreichische Regierung mit Obigem einverstanden ist, habe ich die Ehre, vorzuschlagen, daß das gegenständliche Schreiben und die in analoger Weise abgefaßte Antwort, die mir Eure Exzellenz freundlicherweise zukommen lassen wollen, als ein zwischen unseren beiden Regierungen vereinbarter Zusatz zu dem gegenwärtig geltenden Abkommen, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges, angesehen wird. Dieser Zusatz soll am 1. Mai 1958 in Kraft treten. Österreichische Staatsangehörige, die, von einem anderen nordischen Staate kommend, vor diesem Zeitpunkt nach Dänemark eingereist sind, werden jedoch berechtigt sein, sich in diesem Lande drei volle Monate aufzuhalten.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Christensen
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. L. Figl,
Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten
Wien
Art. 1 DER BUNDESMINISTER
Art. 1 FÜR DIE
Art. 1 AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Wien, am 18. Juni 1958. |
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, Herr Geschäftsträger, den Empfang Ihrer Note vom 18. Juni 1958, welche folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
(Anm.: Es folgt der Text der Note)
Ich habe die Ehre, Ihnen, Herr Geschäftsträger, mitzuteilen, daß die österreichische Regierung, von den gleichen Absichten geleitet, die in der Note, die ich mich zu beantworten beehre, zum Ausdruck kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden ist und den Austausch der Noten als Abschluß einer Vereinbarung zwischen unserer beiden Regierungen betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Figl
Herrn
Jens Christensen
Königlich Dänischer Geschäftsträger a. i.
Wien