Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Neuseeland)
Art. 1
AUSTRIAN LEGATION
CANBERRA
Nr. 845-A/58
Wellington, am 18. April 1958.
Herr Außenminister!
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung, in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen unseren beiden Ländern zu erleichtern, bereit ist, mit der Neu-Seeländischen Regierung folgendes Abkommen abzuschließen:
1. Neu-Seeländische Staatsbürger, die gültige neu-seeländische Reisepässe besitzen, können ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen, es sei denn, sie beabsichtigen, sich dort länger als drei Monate aufzuhalten oder dort einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
2. Österreichischen Staatsbürgern, die einen gültigen österreichischen Reisepaß besitzen und die die Erlaubnis haben, nach Neu-Seeland zum Zwecke der dauernden Niederlassung einzureisen, oder die sich nach Neu-Seeland lediglich zu Besuchszwecken begeben wollen, werden von den zuständigen Behörden gebührenfrei Sichtvermerke ausgestellt. Solche Sichtvermerke werden den österreichischen Staatsbürgern, die eine Einreiseerlaubnis für die dauernde Niederlassung in Neu-Seeland besitzen, für eine Gültigkeitsdauer ausgestellt, die dem Zeitraum entspricht, innerhalb welchem sie auf Grund der ihnen erteilten Einreiseerlaubnis ihr Recht zur Einreise ausüben können.
Für österreichische Staatsbürger, die sich nach Neu-Seeland lediglich zu Besuchszwecken begeben, werden Sichtvermerke mit der Gültigkeit von zwölf Monaten und für eine angemessene Zahl von Einreisen nach Neu-Seeland innerhalb dieser Zeit ausgestellt.
3. Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen besteht Einverständnis darüber,
a) daß die oben erwähnten Bestimmungen österreichische Staatsbürger, welche nach Neu-Seeland einreisen, und neu-seeländische Staatsbürger, die nach Österreich einreisen, nicht von der Notwendigkeit befreien, die neu-seeländischen beziehungsweise österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise, den vorübergehenden und dauernden Aufenthalt sowie die Anstellung oder Beschäftigung von Ausländern zu beachten, und
b) daß Reisende, die nicht in der Lage sind, die jeweiligen Einwanderungsbehörden davon zu überzeugen, daß sie die in dem unmittelbar vorausgehenden Absatz erwähnten Gesetze und Vorschriften beachten mit der Verweigerung der Einreise oder Landebewilligung zu rechnen haben.
4. Die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 finden seitens Neu-Seelands auch für die Cook-Inseln (einschließlich Niue), die Tokelau-Inseln und das Treuhandschaftsgebiet von West-Samoa Anwendung.
5. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Juni 1958 in Kraft.
6. Jeder Vertragsteil kann das vorliegende Abkommen mit einer Vorankündigung von drei Monaten schriftlich aufkündigen.
Wenn die Neu-Seeländische Regierung bereit ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und Ihre gleichlautend gehaltene Antwort als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet werden soll.
Empfangen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Manz
Seiner Exzellenz
dem Herrn Außenminister von Neu-Seeland,
Walter Nash, P. C., M. P.,
Wellington