BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkabkommen (Australien)

Sichtvermerkabkommen (Australien)

In Kraft seit 01. April 1956
Up-to-date

Art. 1

(Übersetzung)

Stellvertretender Minister für

die Auswärtigen Angelegenheiten

Zl. 1522/41/18

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, mich auf unsere frühere Korrespondenz, betreffend Sichtvermerke und Sichtvermerksgebühren, zu beziehen und Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des Commonwealth von Australien bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung folgende Vereinbarung zu treffen:

„1 Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Reisepasses sind und die - gleichgültig, ob für vorübergehend oder für immer - nach Australien einreisen wollen und deren Einreise nach Australien bewilligt worden ist, werden von den zuständigen Behörden die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen Sichtvermerke gebührenfrei ausgestellt erhalten; solche Sichtvermerke werden in den Fällen, in denen sich österreichische Staatsbürger zu anderen Zwecken als zum Zwecke der dauernden Niederlassung nach Australien begeben, mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten und für eine unbeschränkte Zahl von Einreisen nach Australien innerhalb dieser Zeit ausgestattet werden.

2. Australische Staatsbürger, die gültige australische Reisepässe besitzen und die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Nicht-Einwanderer anzusehen sind, können nach Österreich für einen drei Monate nicht überschreitenden Zeitraum ohne Visum einreisen.

3. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. April 1956 in Kraft.

4. Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann jederzeit den anderen vertragschließenden Teil schriftlich von seiner Absicht, das Abkommen zu kündigen, in Kenntnis setzen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum dieser Mitteilung außer Kraft.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen besteht Einverständnis darüber:

a) daß die oben erwähnten Bestimmungen österreichische Staatsbürger, welche nach Australien einreisen, und australische Staatsbürger, welche nach Österreich einreisen, nicht von der Notwendigkeit befreien, die australischen beziehungsweise die österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und den vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt sowie die Beschäftigung von Ausländern, zu beachten; und

b) daß Reisende, die nicht in der Lage sind, die jeweiligen Einwanderungsbehörden davon zu überzeugen, daß sie die in dem unmittelbar vorausgehenden Unterabsatz erwähnten Gesetze und Vorschriften beachten, mit der Verweigerung der Einreise- oder Landebewilligung zu rechnen haben.“

Wenn die vorstehende Bestimmungen Ihrer Regierung genehm erscheinen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwortnote als ein zwischen unseren beiden Regierungen zustande gekommenes Abkommen betrachtet werden.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

J. A. Spicer

Herrn

Dr. J. Manz,

Geschäftsträger der Republik Österreich,

Canberra, ACT.

(Übersetzung)

Der Geschäftsträger

Zl. 592-A/56 vom 15. März 1956.

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Zl. 1522/41/18 heutigen Datums zu bestätigen und zu erklären, daß Ihre Note und meine diesbezügliche Antwortnote als ein zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Commonwealth von Australien geschlossener Vertrag über Sichtvermerke und Sichtvermerksgebühren anzusehen sind.

Die Bestimmungen dieses Vertrages lauten wie folgt:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Manz

Herrn Senator

J. A. Spicer Q. C.,

Stellvertretender Minister für

die Auswärtigen Angelegenheiten,

Canberra , ACT.