Sichtvermerkabkommen (Kanada)
Vorwort
Art. 1
(Übersetzung)
Departement für
Auswärtige Angelegenheiten,
Kanada.
Ottawa, den 28. Mai 1956
Eure Exzellenz,
Bezugnehmend auf die bisher geführten Verhandlungen betreffend die Abänderung der Visa-Bestimmungen für Nichteinwanderer beehre ich mich den Abschluß eines Abkommens unter folgenden Bedingungen vorzuschlagen:
A (1) Kanadische Diplomaten und Beamte, sowie deren Familienangehörige und Personal, welche in Österreich akkreditiert oder stationiert und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen sind, erhalten Sichtvermerke für eine unbegrenzte Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach und von Österreich für die Dauer der Funktion des betreffenden Diplomaten oder Beamten in diesem Lande oder für die Gültigkeitsdauer ihrer Pässe und zwar jeweils für die kürzere Funktions- beziehungsweise Gültigkeitsdauer. Kanadische Staatsbürger und deren Familienangehörige, welche Inhaber von Diplomaten- oder Spezialpässen, jedoch nicht in Österreich akkreditiert sind, fallen unter Punkt B (2) dieser Note.
(2) Österreichische Diplomaten und Beamte, sowie deren Familienangehörige und Personal, welche in Kanada akkreditiert oder stationiert und im Besitze von Diplomaten- oder Dienstpässen sind, erhalten Visa für eine unbegrenzte Anzahl von Ein- oder Ausreisen nach und von Kanada für die Dauer der Funktion des betreffenden Diplomaten oder Beamten in diesem Lande oder für die Gültigkeitsdauer ihrer Pässe und zwar jeweils für die kürzere Funktionsbeziehungsweise Gültigkeitsdauer.
B (1) Österreichische Staatsbürger, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Nichteinwanderer nach Kanada kommen und im Besitz eines gültigen österreichischen Reisepasses sind, erhalten umgehend vom kanadischen Sichtvermerk-Beamten in Österreich gebührenfreie Visa, gültig für eine unbeschränkte Anzahl von Einreisen nach Kanada während eines Zeitraumes von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Ausstellung dieses Sichtvermerkes.
(2) Kanadische Staatsbürger, welche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Nichteinwanderer und im Besitz eines gültigen kanadischen Reisepasses sind, können ohne vorherigen Erhalt eines österreichischen Visums Österreich bis zu einer Zeitdauer von drei Monaten besuchen.
(3) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß diese Änderung der Einreisebestimmungen österreichische und kanadische Staatsbürger, welche Kanada beziehungsweise Österreich besuchen, nicht von der Notwendigkeit ausnimmt, die Gesetze und Vorschriften des betreffenden Landes hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Arbeit oder Beschäftigung von Ausländern zu befolgen; weiters ist diese Änderung auf Inhaber von Fremdenpässen (certificates of identity), das heißt also Nichtösterreicher und nichtkanadische Staatsbürger nicht anwendbar; Personen, welche den Landesgesetzen und Vorschriften nicht gerecht werden, kann die Bewilligung, an Land zu gehen oder einzureisen, verweigert werden.
Falls die obigen Vorschläge für die Regierung der Republik Österreich annehmbar sind, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre diesbezügliche Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen begründet, welches am 1. Juli 1956 in Kraft treten und bis 30 Tage nach Aufkündigung des Abkommens durch eine der beiden Regierungen Gültigkeit haben wird.
Genehmigen Eure Exzellenz die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
L. B. Pearson
Seiner Exzellenz
Dr. Kurt Waldheim,
Gesandter der Republik Österreich,
Ottawa.
Der österreichische
Gesandte.
Ottawa, den 19. Juni 1956
Eure Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer geschätzten Note vom 28. Mai 1956 zu bestätigen, in welcher Sie mir mitteilten, daß die kanadische Regierung bereit ist, mit der Regierung der Republik Österreich ein Übereinkommen unter nachstehenden Bedingungen zu schließen:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Ich bin ermächtigt zu bestätigen, daß meine Regierung den vorstehenden Bestimmungen zugestimmt hat, und damit einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote als ein Abkommen zwischen der kanadischen Regierung und der Regierung der Republik Österreich angesehen werden, welches am 1. Juli 1956 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
K. Waldheim
Herrn
L. B. Pearson,
Staatssekretär für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Ottawa .