BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkzwang - Aufhebung (Chile)

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Chile)

In Kraft seit 01. Dezember 1954
Up-to-date

Art. 1

(Übersetzung)

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Politische Direktion – Abteilung für

Verträge und Grenzen.

G. C. D. 10292

Santiago, am 25. Oktober 1954.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, E. E. mitzuteilen, daß die chilenische Regierung, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen mit Österreich möglichst zu vertiefen, und in der Absicht, den gegenseitigen Touristenverkehr zwischen den beiden Staaten zu vergrößern, beschlossen hat, jedem österreichischen Staatsangehörigen, der sich nicht länger als 90 Tage im Lande aufhalten will, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Einreise nach Chile und die Ausreise aus Chile ohne Sichtvermerkpflicht zu gestatten.

2. Die Interessenten müssen Besitzer eines entsprechenden gültigen Passes sein, dessen Gültigkeit nicht vor Ablauf der erwähnten Frist von 90 Tagen erlischt.

3. Für die erforderlichen Sichtvermerke, die für einen längeren Zeitraum als 90 Tage ausgestellt werden, gelten die allgemeinen einschlägigen Vorschriften.

4. Es besteht Einverständnis, daß die österreichischen und chilenischen Staatsangehörigen, die im Genusse der durch dieses Abkommen vereinbarten Befreiung nach Chile beziehungsweise Österreich einreisen, während ihres Aufenthaltes im Lande keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben dürfen.

5. Die Staatsangehörigen beider Staaten bleiben den Gesetzen und polizeilichen Vorschriften betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung von Fremden unterworfen.

6. Es besteht Einverständnis, daß mit der Aufhebung der Touristenvisa, die durch das gegenwärtige Abkommen vereinbart wird, auch die Verpflichtung aufgehoben wird, einen Geleitbrief (salvo conducto) zu beschaffen oder eine andere Formalität für die Ausreise zu erfüllen.

7. Die zuständigen chilenischen und österreichischen Behörden sind ermächtigt, die Einreise jeder Person, deren Kommen sie als unerwünscht ansehen, in ihr Gebiet zu verhindern.

8. Diese Vereinbarung wird am 1. Dezember 1954 in Kraft treten. Beide Regierungen verpflichten sich, bis zu diesem Datum ihren konsularischen, zollamtlichen, polizeilichen und administrativen Behörden die entsprechenden Anweisungen betreffend die genaue Durchführung dieses Abkommens zu erteilen.

9. Falls die österreichische Regierung einverstanden ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort E. E., die den gleichen Wortlaut haben, als Abschluß eines Touristenabkommens zwischen unseren beiden Regierungen anzusehen sind.

Ich benütze diese Gelegenheit, um E. E. den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten und besonderen Hochachtung zu erneuern.

R. Aldunate m. p.

Sr. Exzellenz

Herrn Carl Hudeczek,

a. o. u. bev. Botschafter Österreichs

Santiago.

(Übersetzung)

Österreichische Botschaft

Santiago de Chile

Zl. 3889-A/54

Santiago, am 25. Oktober 1954.

Herr Minister!

Ich beehre mich, E. E. den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich habe die Ehre, E. E. mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung, von den gleichen Absichten geleitet, die in der Note, die ich die Ehre habe zu beantworten, zum Ausdruck kommen, mit dem Inhalte derselben einverstanden ist und den Austausch der Noten als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um E. E. den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten und besonderen Hochachtung zu versichern.

Hudeczek m. p.

Sr. Exzellenz

Herrn Roberto Aldunate Leon

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Santiago.