Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)
Vorwort
Art. 1
Artikel I . Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung zu versehen und kostenfrei mitzuteilen.
Art. 2
Artikel II . Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.
Art. 3
Artikel III . Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben können.
Art. 4
Artikel IV . Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder der anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen angesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.
Art. 5
Artikel V . Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Indem ich erkläre, daß dieses Übereinkommen auf Grund einer gleichlautenden Gegennote der königlich norwegischen Regierung als am heutigen Tage in Kraft getreten zu betrachten ist, ergreift der Unterzeichnete diese Gelegenheit, um Euer Exzellenz neuerdings seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Wien, am 6. Dezember 1924.