BundesrechtInternationale VerträgeZivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 18. Oktober 1920
Up-to-date

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Civilstandsbeurkundungen weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Giltigkeit der Ehen ergeben könnten.

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