BundesrechtInternationale VerträgeZivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 18. Oktober 1920
Up-to-date

Alle sechs Monate werden die erwähnten Civilstandsbeurkundungen, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres in Frankreich ausgefertigt worden sind, der k. und k. österreichisch-ungarischen Botschaft in Paris und umgekehrt die analogen Beurkundungen, welche in Österreich oder in Ungarn während des vorangegangenen Halbjahres ausgefertigt worden sind, der Botschaft der französischen Republik in Wien übermittelt werden.

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