Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind, und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Theiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung versehen und kostenfrei mitzutheilen.
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