1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die auf Grund eines staatlichen Pensionsplans als Teil des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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