BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

In Kraft seit 15. März 1997
Up-to-date

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden“

medizinisch-chirurgisches und Labormaterial und Hilfssendungen;

b) „Hilfssendungen“

alle Waren wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise oder andere dringend notwendige Waren, die befördert werden, um den Opfern von Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglücken zu helfen.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Art. 2

Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Art. 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

a) müssen die für humanitäre Zwecke eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Sitz außerhalb des Landes der vorübergehenden Verwendung hat und unentgeltlich ausgeliehen werden;

b) muß das medizinisch-chirurgische und Labormaterial für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen bestimmt sein, die es in Notfällen dringend benötigen, vorausgesetzt, daß dieses Material im Land der vorübergehenden Verwendung nicht in ausreichender Menge vorhanden ist;

c) müssen Hilfssendungen für von den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung zugelassene Personen bestimmt sein.

Artikel 4

Art. 4

(1) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung kann für das medizinisch-chirurgische und Labormaterial so weit wie möglich eine Warenliste sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anerkannt werden.

(2) Für die vorübergehende Verwendung von Hilfssendungen wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Zollbehörden können jedoch die Vorlage einer Warenliste zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Wiederausfuhrfrist von medizinisch-chirurgischem und Labormaterial richtet sich nach dem Bedarf.

(2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der vorübergehenden Verwendung.