Vorwort
KAPITEL I
Begriffsbestimmung
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Werbematerial für den Fremdenverkehr” Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere, um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang zu dieser Anlage enthalten.
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Art. 2
Werbematerial für den Fremdenverkehr wird nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen; ausgenommen hiervon ist jedoch das in Artikel 5 dieser Anlage bezeichnete Material, für das Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt wird.
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Art. 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß das Werbematerial für den Fremdenverkehr einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die seiner Zweckbestimmung angemessen sind.
Artikel 4
Art. 4
Die Wiederausfuhrfrist für das Werbematerial für den Fremdenverkehr beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
Artikel 5
Art. 5
Für nachstehendes Werbematerial wird Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt:
a) Papiere (Faltblätter, Broschüren, Bücher, Zeitschriften, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind; Voraussetzung dafür ist, daß diese Papiere nicht mehr als 25 vH Geschäftsreklame enthalten und daß ihr allgemeiner Werbezweck offensichtlich ist;
b) Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne im Ausland tätiger Verkehrsunternehmen, wenn diese Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und nicht mehr als 25 vH Geschäftsreklame enthalten;
c) Technisches Material, das den von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahrbücher, Telephonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen.
Artikel 6
Art. 6
Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage.
Artikel 7
Art. 7
Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr 13 ), New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Protokolls sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.
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13 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956
ANHANG
Erläuternde Liste
Anl. 1
1. Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse.
2. Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung.
3. Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen zur unentgeltlichen Vorführung, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verkauft werden.
4. Fahnen in angemessener Anzahl.
5. Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative.
6. Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.