Vorwort
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Art. 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
1. „Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden“
a) Matrizen, Klischees, Platten, Formen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Gegenstände,
b) Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände,
c) Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente,
die zur Verwendung in einem Herstellungsverfahren eingeführt werden, und
2. „Ersatzproduktionsmittel“
Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden.
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Art. 2
Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.
KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Art. 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die für ein Herstellungsverfahren eingeführten Waren im Eigentum einer Person stehen, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und müssen für eine Person mit Sitz in diesem Gebiet bestimmt sein;
b) müssen die Erzeugnisse, die sich aus der Verwendung der für ein Herstellungsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Waren ergeben, ganz oder teilweise - je nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften - aus dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ausgeführt werden;
c) müssen der Person mit Sitz in dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung vom oder durch den Lieferanten der Produktionsmittel, deren Lieferung sich verzögert oder die instand zu setzen sind, vorübergehend und unentgeltlich Austauschproduktionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für die Ersatzproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.