BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende Verwendung - Eingeführte Waren in Behälter und Paletten (Anlage B.3)

Vorübergehende Verwendung - Eingeführte Waren in Behälter und Paletten (Anlage B.3)

In Kraft seit 15. März 1997
Up-to-date

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren“

Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster, Werbefilme sowie im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren aller Art, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt;

b) „Umschließungen“

alle Gegenstände und Materialien, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschließung, als Schutz, zum Stauen oder Teilen von Waren dienen oder dienen sollen; ausgenommen ist als Massengut eingeführtes Umschließungsmaterial wie Stroh, Papier, Glaswolle, Späne usw. Ausgenommen sind auch Behälter und Paletten im Sinne der Buchstaben c und d;

c) „Behälter“:

eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die

(i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;

(ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

(iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

(iv) so gebaut ist, daß es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;

(v) so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und

(vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat. Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff „Behälter“ schließt weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschließungen oder Paletten ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter;

d) „Palette“

eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen läßt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne daß dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;

e) „Muster“

Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist; ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesandt werden, daß sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen;

f) „Werbefilme“

bespielte Bildträger, mit oder ohne Tonstreifen, die im wesentlichen Bilder wiedergeben, welche die Art von Erzeugnissen oder die Arbeitsweise von Betriebsausrüstungsgegenständen zeigen, die von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Gebiet einer anderen Vertragspartei hat, zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, vorausgesetzt, daß sie ihrer Art nach nur für Vorführungen vor etwaigen Kunden, nicht aber für öffentliche Vorführungen geeignet sind und in einem Packstück eingeführt werden, das nur eine Kopie jedes Films enthält und nicht zu einer größeren Sendung von Filmen gehört;

g) „Binnenverkehr“

die Beförderung von Waren, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei eingeladen werden, um auch innerhalb des Zollgebiets dieser Vertragspartei wieder ausgeladen zu werden.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Art. 2

Die folgenden im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen:

a) Umschließungen mit Inhalt, die leer oder mit Inhalt wiederausgeführt oder die leer eingeführt werden, um mit Inhalt wiederausgeführt zu werden;

b) beladene und unbeladene Behälter sowie Behälterzubehör und Behälterausrüstung, die zusammen mit einem Behälter vorübergehend verwendet werden, um gesondert oder zusammen mit einem anderen Behälter wiederausgeführt zu werden, oder die gesondert vorübergehend eingeführt werden, um zusammen mit einem Behälter wiederausgeführt zu werden;

c) Ersatzteile, die zur Instandsetzung der zur vorübergehenden Verwendung nach Buchstabe b abgefertigten Behälter bestimmt sind;

d) Paletten;

e) Muster;

f) Werbefilme;

g) alle anderen Waren, die für einen der im Anhang I zu dieser Anlage aufgeführten Zwecke im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführt werden, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt.

Artikel 3

Art. 3

Diese Anlage berührt nicht die Zollvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr von Waren in Behältern oder Umschließungen oder auf Paletten.

Artikel 4

Art. 4

(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

a) müssen die Umschließungen ausschließlich von der Person wiederausgeführt werden, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist. Die Umschließungen dürfen nicht - auch nicht gelegentlich - zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden;

b) müssen die Behälter nach Maßgabe des Anhangs II dieser Anlage gekennzeichnet sein. Sie können zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, die Verwendung von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:

- der Behälter muß auf dem zumutbar kürzesten Weg an den Ort oder näher an den Ort befördert werden, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll;

- der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet;

c) müssen Paletten oder die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden sein oder müssen später ausgeführt oder wiederausgeführt werden;

d) müssen Muster und Werbefilme einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und dürfen nur eingeführt werden, um Ausstellungs- oder Vorführzwecken im Gebiet der vorübergehenden Verwendung zu dienen mit dem Ziel, Aufträge für Waren einzuholen, die in dieses Gebiet eingeführt werden sollen. Sie dürfen, solange sie sich im Gebiet der vorübergehenden Verwendung befinden, weder verkauft noch ihrem normalen Gebrauch - außer zu Vorführzwecken - zugeführt noch vermietet oder sonst in irgendeiner Weise entgeltlich verwendet werden;

e) dürfen die in den Nummern 1 und 2 des Anhangs I bezeichneten Waren nicht gewinnbringend verwendet werden.

(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, Behälter, Paletten oder Umschließungen, die Gegenstand eines Kaufs, Mietkaufs, einer Vermietung oder eines ähnlichen Vertrages durch eine Person waren, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, nicht zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Behälter, Paletten und Umschließungen bewilligt, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.

(2) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Behälter kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich schriftlich zu verpflichten,

(i) den Zollbehörden auf Verlangen genaue Angaben über die Bewegungen jedes zur vorübergehenden Verwendung abgefertigten Behälters einschließlich des Tages und des Ortes der Einfuhr und der Wiederausfuhr zu machen oder eine Aufstellung der Behälter zusammen mit einer Wiederausfuhrverpflichtung vorzulegen;

(ii) die Eingangsabgaben zu entrichten, die gefordert werden können, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht erfüllt sind.

(3) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung für die Paletten und Umschließungen kann von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, verlangt werden, sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich zur Wiederausfuhr zu verpflichten.

(4) Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, sind berechtigt, eine Globalverpflichtung abzugeben.

Artikel 6

Art. 6

Die Wiederausfuhrfrist für im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

Artikel 7

Art. 7

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt

a) für höchstens drei Warenarten nach Artikel 2,

b) zu Artikel 5 Absatz 1

dieser Anlage einlegen.

Artikel 8

Art. 8

Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage.

Artikel 9

Art. 9

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens die folgenden Abkommen und Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Abkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle:

- Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden 6) , Genf, 9. Dezember 1960;

- Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen 7) , Brüssel, 6. Oktober 1960;

- Artikel 2 bis 11 und Anlagen 1 (Absätze 1 und 2) bis 3 des Zollabkommens über Behälter 8) , Genf, 2. Dezember 1972;

- Artikel 3, 5 und 6 (1.b und 2) des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial 9) , Genf, 7. November 1952.

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6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1964

7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 191/1962

8) Kundgemacht in BGBl. Nr. 567/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1990

9) Kundgemacht in BGBl. Nr. 187/1956

ANHANG I

Aufstellung der Waren nach Artikel 2 Buchstabe g

Anl. 1

1. Waren, die für Prüf- oder Kontrollzwecke, für Versuche oder Vorführungen eingeführt werden.

2. Waren zur Verwendung bei Prüfungen, Kontrollen, Versuchen oder Vorführungen.

3. Belichtete und entwickelte kinematographische Filme, Positivfilme und andere bespielte Bildträger, die vor ihrer kommerziellen Verwendung vorgeführt werden sollen.

4. Filme, Magnetbänder, Magnetfilme und andere Ton- oder Bildträger für Überspielung von Ton, Nachsynchronisation oder Wiedergabe.

5. Unentgeltlich gelieferte Datenträger zur Verwendung bei der elektronischen Datenverarbeitung.

6. Gegenstände (einschließlich Fahrzeuge), die ihrer Natur nach lediglich zur Werbung für bestimmte Waren oder bestimmte Zwecke verwendet werden können.

ANHANG II

Vorschriften über die Kennzeichnung der Behälter

Anl. 2

(1) Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen:

a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters;

b) die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummern;

c) das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.

(2) Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder mit dem Ländercode ISO Alpha-2 nach der Internationalen Norm ISO 3166 oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen angegeben werden. Jedes Land kann die Verwendung seines Namens oder seines Zeichens auf dem Behälter von der Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften abhängig machen. Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder mit einer feststehenden Kennzeichnung ausgewiesen werden, wobei aber Sinnbilder wie Embleme oder Flaggen ausgeschlossen sind.

(3) Damit die Erkennungszeichen und Erkennungsnummern auf den Behältern bei Verwendung von Kunststoffolien als dauerhaft gelten können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a) es ist ein Hochleistungsklebemittel zu verwenden. Nach dem Auftragen muß die Zerreißfestigkeit der Folie geringer sein als die endgültige Haftfähigkeit, so daß die Folie beim Entfernen zerstört wird. Eine nach der Gußmethode hergestellte Folie erfüllt diese Voraussetzungen. Eine nach der Kalandermethode hergestellte Folie darf nicht verwendet werden;

b) sind Erkennungszeichen und Erkennungsnummern zu ändern, so ist die zu ersetzende Folie zunächst vollständig zu entfernen, bevor die neue Folie aufgetragen wird; das Aufbringen einer neuen Folie über einer bestehenden Folie ist nicht gestattet.

(4) Die in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung von Kunststoffolie bei der Kennzeichnung von Behältern schließen die Möglichkeit der Anwendung anderer Methoden zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus.