BundesrechtInternationale VerträgeVorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)

Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)

In Kraft seit 29. Dezember 1994
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KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Veranstaltung“

1. Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;

2. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;

3. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;

4. Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;

5. Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters;

ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Art. 2

(1) Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:

a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen, einschließlich der in den Anlagen zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters 2) , UNESCO, New York, 22. November 1950, und dem dazugehörigen Protokoll 3) , Nairobi, 26. November 1976, genannten Gegenstände;

b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie

(i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten werden,

(ii) Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller,

(iii) Werbe- und Anschauungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Ton- und Videoaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;

c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Ton- und Videoaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.

(2) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

a) muß Anzahl oder Menge jeder eingeführten Ware ihrer Zweckbestimmung angemessen sein;

b) muß den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung glaubhaft gemacht werden, daß die Bedingungen dieses Übereinkommens erfüllt werden.

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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 180/1958

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 804/1994

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Art. 3

Die zur vorübergehenden Verwendung abgefertigten Waren dürfen, solange sie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht

a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden oder

b) von dem Veranstaltungsgelände entfernt werden,

es sei denn, daß das innerstaatliche Recht des Landes der vorübergehenden Verwendung dies gestattet.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Wiederausfuhrfrist für Waren, die eingeführt werden, um auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet zu werden, beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 lassen die Zollbehörden zu, daß Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Gebietes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt werden.

Artikel 5

Art. 5

(1) Nach Artikel 13 des Übereinkommens werden folgende Waren frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zum freien Verkehr abgefertigt:

a) kleine Muster einschließlich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Veranstaltung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn

(i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden,

(ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben,

(iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind,

(iv) die nicht in Packungen nach Nummer (iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Veranstaltung verzehrt werden,

(v) Gesamtwert und Gesamtmenge der Muster nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;

b) Waren, die ausschließlich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Veranstaltung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht, vernichtet oder zerstört werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;

c) Waren mit geringem Wert, die bei der Errichtung, Einrichtung und Ausstattung der für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller verbraucht werden, wie Farben, Lacke und Tapeten;

d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn

(i) diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden, und

(ii) Gesamtwert und Gesamtmenge dieser Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Verwendung der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmaß der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

e) Akten, schriftliche Aufzeichnungen, Formblätter und sonstige Schriftstücke, die zur Verwendung als solche auf oder im Zusammenhang mit internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen eingeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brenn- und Treibstoffe.

Artikel 6

Art. 6

(1) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen.

(2) Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Größe der Veranstaltung für zweckmäßig hält.

Artikel 7

Art. 7

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.

Artikel 8

Art. 8

Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Anlage einlegen.

Artikel 9

Art. 9

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen 4) , Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollabkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

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4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 336/1962