Art. 5 Artikel 5. — A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Rückverweise
Die Wiederausfuhrfrist für die unter Verwendung eines Carnet A. T. A. eingeführten Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnet A. T. A. nicht überschreiten.
Keine Ergebnisse gefunden