Art. 26 Artikel 26. — A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Rückverweise
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei dieses Abkommens geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, daß er Carnets A. T. A. nach diesem Abkommen nicht für den Postverkehr anerkennt. Diese Notifikation wird am neunzigsten Tag nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
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