Art. 10 Artikel 10. — A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Rückverweise
Die am Amtsplatz der Zollämter während der Amtsstunden erteilten Bescheinigungen in den nach diesem Abkommen verwendeten Carnets A. T. A. sind gebührenfrei.
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