1. Die Vertragsparteien haben das Recht, die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen.
2. Die im Gebiet der Vertragsparteien ansässigen Poolmitglieder müssen den Zollbehörden dieser Parteien auf Aufforderung eine Liste der Nummern der dem Pool zu Verfügung gestellten Behälter vorlegen sowie die Anzahl der Behälter jedes einzelnen Typs auf ihrem Gebiet nennen.
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