1. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für erkennbare Zubehör- und Ausrüstungsteile für Behälter vor, die entweder gemeinsam mit einem Poolbehälter eingeführt und getrennt oder zusammen mit einem anderen Poolbehälter wiederausgeführt werden, oder getrennt eingeführt und gemeinsam mit einem Poolbehälter wiederausgeführt werden, so gelten Artikel 4, 5 Absätze 1, 2 und 3 b) und 9 dieses Übereinkommens sinngemäß für solche Zubehör- und Ausrüstungsteile.
2. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für erkennbare Zubehör- und Ausrüstungsteile für Behälter nicht vor, die entweder gemeinsam mit einem Poolbehälter eingeführt und getrennt oder zusammen mit einem anderen Poolbehälter wiederausgeführt werden, oder getrennt eingeführt und gemeinsam mit einem Poolbehälter wiederausgeführt werden,
a) gilt Artikel 6 Absatz 2 für solche Zubehör- und Ausrüstungsteile,
b) behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, die vorübergehende Verwendung für solche Zubehör- und Ausrüstungsteile nicht zu bewilligen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, eines Mietkaufvertrags, einer Sachmiete oder eines ähnlichen Vertrags sind, der von einer in ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Person geschlossen wurde,
c) brauchen stark beschädigte Zubehör- und Ausrüstungsteile ungeachtet der nach Artikel 6 Absatz 2 für die Wiederausfuhr vorgesehenen Frist, die nach Buchstabe a dieses Artikels für Zubehör- und Ausrüstungsteile einzuhalten ist, nicht wiederausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften
i) den Einfuhrabgaben unterworfen werden, die im Zeitpunkt ihrer Gestellung ihrem Zustand entsprechend fällig sind;
ii) den zuständigen Behörden des betreffenden Landes kostenlos überlassen werden oder
iii) unter Zollaufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden. Die Abfälle und wiederverwendbaren Überreste werden den Einfuhrabgaben unterworfen, die im Zeitpunkt ihrer Gestellung ihrem Zustand entsprechend fällig sind.
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