1. Jede Vertragspartei wendet für die in einem Pool verwendeten Behälter die Erleichterungen nach Artikel 4 dieses Übereinkommens unter folgenden Bedingungen an:
a) Die Behälter sind vorher ausgeführt worden oder werden später wiederausgeführt oder eine gleiche Anzahl Behälter vom gleichen Typ ist vorher ausgeführt worden oder wird später wiederausgeführt;
b) gemäß der Vereinbarung zur Errichtung des Pools
i) tauschen die Poolmitglieder die Behälter im grenzüberschreitenden Warenverkehr aus;
ii) führen die Poolmitglieder nach Behältertypen getrennt Aufzeichnungen über die auf diese Weise ausgetauschten Behälter;
iii) verpflichten sich die Poolmitglieder, einander Behälter jedes einzelnen Typs in der Zahl zu liefern, die erforderlich ist, um innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die Salden der so geführten Aufzeichnungen auszugleichen; dies damit für jedes Poolmitglied ein Gleichgewicht zwischen der Anzahl von Behältern der gleichen Typen, die er dem Pool zur Verfügung stellt, und der Anzahl von Poolbehältern derselben Typen, die ihm in dem Gebiet der Vertragspartei zur Verfügung steht, in dem er ansässig ist, sicherzustellen. Die Frist von zwölf Monaten kann von den zuständigen Zollbehörden der genannten Vertragspartei verlängert werden.
2. Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob die Behälter, die dem Pool von einem in ihrem Gebiet ansässigen Poolmitglied zur Verfügung gestellt werden, ihren Rechtsvorschriften über die Verwendung und den freien Warenverkehr in ihrem Gebiet entsprechen müssen.
3. Absatz 1 gilt nur, wenn
a) die Behälter eine dauerhafte und unverwechselbare Kennzeichnung aufweisen, die durch die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung zugelassen ist und die Identifizierung des Behälters ermöglicht;
b) die Vereinbarung über gemeinsame Verwendung den Zollbehörden der betroffenen Vertragsparteien mitgeteilt und von diesen als den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend genehmigt wurde. Die zuständigen Behörden unterrichten den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von dieser Genehmigung und teilen die Namen der Vertragsparteien mit. Der Exekutivsekretär übermittelt den Vertragsparteien diese Information.
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