Jede Vertragspartei erlaubt die Einfuhr der Behälter nach Artikel 3 dieses Übereinkommens unter Befreiung von Einfuhrabgaben ohne Einfuhrverbote und -beschränkungen mit wirtschaftlichem Charakter und ohne Einschränkung der Verwendung im Binnenverkehr, und verzichten bei ihrer Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung, sofern die Bedingungen von Artikel 5 dieses Übereinkommens erfüllt werden.
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