BundesrechtInternationale VerträgeBehälter-Pool-ÜbereinkommenArt. 2

Art. 2Gegenstand

In Kraft seit 17. Januar 1998
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Ziel dieses Übereinkommens ist, die gemeinsame Verwendung von Behältern durch die Mitglieder eines Pools auf Grundlage des Systems des Ersatzes durch äquivalente Waren zu erleichtern.

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