1. Um die Durchführung dieses Übereinkommens, etwaige Änderungsvorschläge und die zu seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Maßnahmen zu prüfen, wird ein Verwaltungsausschuß (nachstehend „Ausschuß“ genannt) eingesetzt.
2. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen von Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.
3. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (nachstehend „Exekutivsekretär“ genannt) übernimmt die Sekretariatsaufgaben für den Ausschuß.
4. Der Ausschuß wählt auf jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivsekretär Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche für die Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschußtagungen. Der Exekutivsekretär unterrichtet die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und des Verwahrers davon.
6. Der Exekutivsekretär beruft den Ausschuß ein
a) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens,
b) danach zu einem vom Ausschuß festgelegten Zeitpunkt, mindestens aber alle fünf Jahre,
c) auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens zwei Vertragsparteien.
Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den Beobachtern nach Absatz 2 dieses Artikels den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Monate vor der Tagung des Ausschusses.
7. Liegt ein Beschluß des Ausschusses nach Absatz 2 vor, so fordert der Exekutivsekretär die in Absatz 2 genannten zuständigen Verwaltungen der Staaten und Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
8. Für eine Beschlußfassung ist ein Quorum von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien erforderlich. Für die Anwendung dieses Absatzes wird die Anwesenheit einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration nicht zu der ihrer Mitgliedstaaten hinzugerechnet.
9. Über Vorschläge wird abgestimmt. Abgesehen von der Regelung in Absatz 10 dieses Artikels hat jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, eine Stimme. Andere Vorschläge als solche zur Änderung dieses Übereinkommens werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
10. In den Fällen des Artikels 14 Absatz 3 haben die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, bei Abstimmungen nur die Stimmenzahl, die der Gesamtzahl der Stimmen ihrer Mitglieder entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
11. Vor Abschluß der Tagung nimmt der Ausschuß einen Bericht an.
12. Soweit dieser Artikel keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise