1. Die Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,
b) Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben,
c) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
2. Andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten, an die auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses eine Einladung des Verwahrers ergangen ist, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm nach dem Inkrafttreten beitreten.
3. Jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration kann nach Absatz 1 Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die diesem Übereinkommen beigetretene Organisation unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeit sowie über jede spätere Änderung dieser Zuständigkeit in bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Die Organisation übt die Rechte in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen im eigenen Namen aus und erfüllt die Verpflichtungen, die das Übereinkommen ihren Mitgliedern überträgt, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. In Bereichen, für die die Organisation zuständig ist und die dem Verwahrer mitgeteilt worden sind, üben die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, diese Rechte, unter anderem das Stimmrecht, nicht individuell aus.
4. Dieses Übereinkommen liegt beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 15. April 1994 bis 14. April 1995 einschließlich zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.
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