BundesrechtInternationale VerträgeGewährung begünstigter Zollsätze mit Ungarn - Kündigung

Gewährung begünstigter Zollsätze mit Ungarn - Kündigung

In Kraft seit 01. November 1996
Up-to-date

Art. 1

01.11.1996

(Anm.: Erster Teil betrifft Republik Ecuador)

(Anm.: Zweiter Teil betrifft El Salvador)

(Anm.: Dritter Teil betrifft Guatemala)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Der Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten

Dr. Wolfgang Schüssel

Wien, am 18. September 1996

GZ 2355.90/1279-I.2/96

Exzellenz,

Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.

Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Gewährung begünstigter Zollsätze *1) vom 27. November 1968 hiermit gemäß seinem Artikel 3 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen

Hochachtung

Schüssel m. p.

S. E.

Herrn Botschafter

Dr. Sandor PEISCH

Botschaft der Republik Ungarn

Bankgasse 4-6

1010 Wien

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 261/1969