Art. 1 — Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)
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Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts, nach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel zugewiesen. Der Haushalt der Gemeinschaften wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.
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